Satzung


der Evangelischen Landesarbeitsgemeinschaft für Suchtkrankenhilfe (ELAS)
im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau (DWHN)

§ 1 Name und Sitz

Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen „Evangelische Landesarbeitsgemeinschaft für Suchtkrankenhilfe im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau“ (im folgenden "ELAS" genannt). Sie hat ihren Sitz im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau, Ederstr. 12, 60486 Frankfurt.

§ 2 Mitgliedschaft im Gesamtverband

Die ELAS ist Mitglied im Gesamtverband für Suchtkrankenhilfe im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.

§ 3 Ziele und Aufgaben

Die ELAS ist ein Zusammenschluss aller ambulanten oder stationären oder teilstationären Dienste sowie der Selbsthilfe- und Abstinenzorganisationen des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau, seinen Mitgliedseinrichtungen sowie Selbsthilfegruppierungen die in Zielsetzung und Durchführung der Gruppenzusammenkünfte nach eindeutig im Sinne evangelischer Suchtkrankenhilfe tätig sind und sich mit Prävention, Begleitung, Beratung, Behandlung, Förderung und anderer Hilfen für Abhängigkeitskranke mit stoffgebundener und nicht stoffgebundener Sucht, Gefährdeten und deren Angehörigen befassen.
Sie hat als Interessengemeinschaft die Aufgabe, die Arbeit des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau in der evangelischen Suchtkrankenhilfe zu unterstützen und zu fördern, insbesondere durch:

  1. Information und Erfahrungsaustausch zu Fragen der Suchtkrankenhilfe innerhalb und außerhalb des Bereichs der Diakonie
  2. Erarbeitung und Fortschreibung von Konzepten der Suchtkrankenhilfe
  3. Erarbeitung von gemeinsamen Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen die Suchtkrankenhilfe betreffenden Fragen.
  4. Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der Suchtkrankenhilfe
  5. Stärkung und Förderung des evangelischen Charakters der Einrichtungen evangelischer Suchtkrankenhilfe
  6. Mitarbeit im Gesamtverband für Suchtkrankenhilfe im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.
  7. Zusammenarbeit mit anderen Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften der Suchtkrankenhilfe
  8. Pflege der Kontakte zu Kirchengemeinden und Dekanaten

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder der ELAS können alle regionalen Diakonischen Werke und Mitglieder des DWHN werden, die Suchtkrankenhilfe in ambulanter oder teilstationärer oder stationärer Form leisten.
  2. Außerdem können im Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau tätige Selbsthilfe-Vereine und Selbsthilfegruppen mit einer dem Vereinsrecht entsprechenden Organisation Mitglied werden, sofern sie die Ziele und Aufgaben nach § 3 der Satzung wahrnehmen.
  3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über die Annahme entscheidet.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft im DWHN erlischt die Mitgliedschaft in der ELAS.
  5. Bei groben Verstößen gegen die Satzung und die Beschlüsse der ELAS kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist möglich, ihre Entscheidung ist endgültig.

§ 5 Gremien

Die ELAS hat folgende Gremien:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. den Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den von den Mitgliedern entsandten Personen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
  2. Der Referent oder die Referentin für Suchtkrankenhilfe des DWHN nimmt beratend an der Mitgliederversammlung teil.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Beschlussfassung über alle die Arbeitsgemeinschaft betreffenden Angelegenheiten.
    2. Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
    3. Beschlussfassung und Änderung dieser Ordnung.
    4. Auflösung dieser Arbeitsgemeinschaft.
  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich fordert. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 9 erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit.
  3. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das von dem Vorsitz und dem oder der Protokollführenden unterzeichnet wird und das der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Aus der Mitte des Vorstands werden der Vorsitzende oder die Vorsitzende und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin gewählt.
  2. Der Referent oder die Referentin für Suchtkrankenhilfe des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau nimmt regelmäßig an den Vorstandssitzungen beratend teil.
  3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
  4. Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden eingeladen. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitz und dem oder der Protokollführenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten ist.

§ 8 Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung wird von dem Referenten oder der Referentin für Suchtkrankenhilfe des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau wahrgenommen. Er bzw. sie hat in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Arbeit der Mitglieder zu fördern und die Beschlüsse des Vorstandes und seiner Arbeitsgruppen und Ausschüsse durchzuführen.

§ 9 Änderung dieser Satzung und Auflösung der ELAS

Beschlüsse zur Änderung dieser Satzung und zur Auflösung der ELAS müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen in einer Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen war und zu der ein entsprechender Tagesordnungspunkt angekündigt wurde, gefasst werden und bedürfen der Zustimmung des DWHN.

§ 10 Inkrafttreten

Zur Beschlussfassung über diese Satzung ist eine Gründungsversammlung aller nach § 4 infrage kommenden und bekannten Einrichtungen und Dienste von dem Referenten oder der Referentin für Suchtkrankenhilfe des DWHN einzuberufen. Diese Versammlung handelt im Sinne einer Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung muss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen. Nach Zustimmung des DWHN tritt die Satzung in Kraft